2.1.3 Teilversicherung, Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Unter Teilversicherung versteht man in der Sozialversicherung im Gegensatz zur Vollversicherung, dass eine Person aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht in allen Bereichen der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt. Der Teilversicherung in der Krankenversicherung unterliegen gem § 4 BSVG ua für die Bezieher einer Pension bzw Übergangsgeld (zu beachten ist auch § 4a Abs 1 Z 3 BSVG, Teilversicherung in der Pensionsversicherung unter gewissen Voraussetzungen). Personen, die zuletzt nach dem BSVG versichert waren und ihr Kind in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt (60 Kalendermonate bei Mehrlingsgeburt) überwiegend erziehen, sind gem § 4a Abs 1 Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung teilversichert.