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Dokument-ID: 938496
3.2 Gerichtliche Eintragungsgebühren
Für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts an Grundstücken im Grundbuch ist nach dem Gerichtsgebührengesetz eine gerichtliche Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % vom gemeinen Wert zu entrichten. Bei der Eintragung eines Pfandrechtes ist eine Eintragungsgebühr von 1,2 % des einzutragenden Pfandrechtes zu bezahlen. Wird nur eine Rangordnung eingetragen, so belaufen sich die Kosten auf 0,6 %.