2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Im EStG ist in dessen § 21 Abs 1 beispielhaft aufgezählt, welche Tätigkeiten der Gesetzgeber unter Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft subsumiert. Es grenzt dadurch diese Einkunftsart von den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ab. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören unter anderem die Pflanzenproduktion, Tierzucht, Tierhaltung, Teichwirtschaft, Bienenzucht, Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht und Veräußerungsgewinne. Es handelt sich dabei aber um keine abschließende Definition. Zur Landwirtschaft zählen auch Obstbau (einschließlich Beerenkulturen und Edelkastanie), Saatgutvermehrung, Hopfenanbau und (Heil-)Kräuteranbau (EStR Rz 5059).
Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen überdies:
- Die Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, dh wenn der Betrieb nicht alleine geführt wird
- Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs
Wird eine Pilzzucht nicht unter labormäßigen Bedingungen betrieben, ist sie dem § 21 EStG 1988 zuzuordnen (vgl UFS 17.6.2008, RV/0202-S/06 zur Zucht von Champignons, die unter Anbau von Gemüse zu subsumieren ist).