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Neu Dokument-ID: 998325

Patrick Majcen | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Einhaltung der Grundsätze für jede Datenverarbeitung (Art 5 DSGVO)

Durch die bisher genannten Anforderungen wird klar, dass die DSGVO bestimmte Grundsätze verwirklicht haben möchte. Neben der eben genannten Rechtmäßigkeit ist hier vor allem die Zweckmäßigkeit, die Datenminimierung und die Speicherbegrenzung hervorzuheben. So dürfen Daten nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden und eine Weiterverwendung wäre anhand der vorherigen Rechtmäßigkeitsgründe erneut zu prüfen. Bezüglich der Datenminimierung im Sinne einer Datensparsamkeit ist anzumerken, dass Daten nur in einer das Notwendige nicht überschreitenden Weise erhoben und verarbeitet werden dürfen. So wäre es zum Beispiel unzulässig, wenn für die Newsletteranmeldung mehr Daten erhoben werden als dafür unbedingt notwendig. Genauso ist ein weiteres Aufbewahren von Daten, wenn der Grund dafür diese aufzubewahren weggefallen ist, im Lichte der Speicherbegrenzung im Widerspruch zu den Vorgaben der DSGVO. Die DSGVO verlangt auch, darauf Bedacht zu nehmen, dass – wenn man Daten verarbeitet – diese auf dem aktuellen Stand zu halten sind.

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