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Dokument-ID: 940018
2.4 Verfahrensbestimmungen
Über Anträge nach dem Landpachtgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren (Außerstreitgesetz) mit bestimmten, im LPG angeführten Besonderheiten.