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Dokument-ID: 998369
7 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art 30 DSGVO)
Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (auch: Verarbeitungsverzeichnis) ist nach Art 30 DSGVO verpflichtend und dient als zentrale Dokumentation, wie ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeitet.