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Dokument-ID: 1176807
2.3 Luftfahrtgesetz
Solar- und Photovoltaikanlagen sind bis zu einer Anlagengröße von 100 m² von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Ab einer Anlagengröße über 100 m² ist eine Bewilligung erforderlich (§ 94 Abs 4 Luftfahrtgesetz). Bei der Errichtung von PV-Anlagen innerhalb der festgelegten „Sicherheitszonen“ ist für diese Anlagen der Stand der Technik zur Beurteilung möglicher Blendungen einzuhalten.