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Dokument-ID: 941098
9 Instandhaltung
Nach den Bestimmungen des ABGB muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel vom Servitutsberechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch vom Verpflichteten mitbenützt wird, so muss er verhältnismäßig zu dem Erhaltungsaufwand beitragen.