5.2 Transport gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen
In den Geltungsbereich des Gefahrgutrechts fällt die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, wenn diese mit einem zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeug (oder mit dessen Anhänger) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h erfolgt. Die Klassifizierung als Gefahrgut erfolgt aufgrund bestimmter Kriterien nach international einheitlichen Regelungen. Im Gefahrgutrecht werden entsprechende Stoffe einer von 13 Gefahrgutklassen zugeteilt, die auch im Sicherheitsdatenblatt ersichtlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können erleichterte Transportbestimmungen bzw eine land- und forstwirtschaftliche Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden.