8.3 Austritt und Beendigungsformen
Berechtigter vorzeitiger Austritt
Darunter wird die sofortige und berechtigte Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer verstanden. Dem Dienstnehmer kann objektiv die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden. Die Gründe für den berechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers werden im Gesetz (§ 109 LAG bzw § 25 GAngG) festgelegt. Dazu zählen Arbeitsunfähigkeit, Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen durch den Dienstgeber, Schmälerung des gebührenden Entgelts etc. Wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung (= fiktiver Verdienst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw bis zum Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses).