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Dokument-ID: 937392
2.4.2 Teilpauschalierung
Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mittels Teilpauschalierung ermittelt werden, wenn
- der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche EUR 165.000,– nicht übersteigt (die Berechnung erfolgt wie bei der Vollpauschalierung beschrieben, siehe § 1 Abs 1 Z 1 LuF-PauschVO 2015)
- der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes überschreitet EUR 75.000,– (§ 9 Abs 1 Z 1 LuF-PauschVO 2015)
- in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils nicht mehr als EUR 600.000,– erzielt wurden (§ 1 Abs 1a LuF-PauschVO 2015)