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Dokument-ID: 940026
3.3 Niederösterreich – grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Pacht und Nutzungsüberlassung)
Das Gesetz gilt für:
- Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie
- dazugehörige Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude, sofern sie für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind (§ 2).