5.4 Oberösterreich – Grenzabstandsregelungen
Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz
Neuaufforstungen (inklusive Energieholzflächen, Christbaumkulturen, Naturverjüngung etc) sind zulässig, wenn die betreffenden Flächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit der Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen sind. Umfasst die aufzuforstende Fläche weniger als zwei Hektar, ist dies möglich, wenn das Vorhaben dem Bürgermeister der Gemeinde schriftlich angezeigt und nicht untersagt wurde. Bei Neuaufforstungen ist ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten, der Flächenwidmungsplan kann allerdings auch größere Abstände festlegen. Ausgenommen sind Wald- und Aufforstungsflächen. Im Bereich von Almen ist zur Neuaufforstung die Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Die Strafhöhe beträgt bis zu EUR 5.000,–.