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Michael Maschl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Unterschied zwischen einer Bittleihe und einer Servitut

Wird einer bestimmten Person eine konkrete Nutzung an einem Grundstück gegen jederzeitigen Widerruf und grundsätzlich unentgeltlich eingeräumt, dann liegt eine Bittleihe (Prekarium) vor. Der Unterschied zu einem Servitutsvertrag liegt darin, dass der Eigentümer gegenüber dem Bittleihnehmer jederzeit die Benützung des Weges widerrufen kann. Sobald ein solcher Widerruf erfolgt, ist der Bittleihnehmer (Prekarist) verpflichtet, die ihm eingeräumte Nutzung des Grundstückes (zB Fahrtrecht) sofort zu beenden und diese in Hinkunft zu unterlassen. Der Eigentümer hat daher das Recht, jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, dem Bittleihnehmer die Benützung des Weges zu widerrufen. Der Bittleihnehmer hat daher praktisch keinerlei Rechtssicherheit. Kennzeichen einer Bittleihe ist, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches besteht.

Er ist faktisch der Willkür des Bittleihgebers (Grundstückseigentümers) ausgesetzt und darf die ihm eingeräumte Nutzung nur bis zum erteilten Widerruf durchführen.

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