2.3 Schadenersatz
Sowohl im Fall des Verzugs als auch in dem der Gewährleistung stellt sich auch die Frage nach schadenersatzrechtlichen Ansprüchen.
Befindet sich der Schuldner nicht nur objektiv im Verzug, sondern hat er diesen auch noch verschuldet (sog subjektiver Verzug), so steht dem Gläubiger neben den Rechtsfolgen des § 918 ABGB (so) außerdem ein Schadenersatzanspruch zu: besteht der Gläubiger weiterhin auf der Erfüllung des Vertrags, so kann er vom säumigen Schuldner den Verspätungsschaden verlangen, also den Ersatz jener Nachteile, die ihm durch die Verspätung der Leistung erwachsen sind (zB Zinszahlungen, die über die gesetzlichen Zinsen gem § 1333 ABGB hinausgehen). Wenn der Gläubiger hingegen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktritt, kann dieser vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren. Der Gläubiger ist dabei vermögensrechtlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (vgl § 921 ABGB) und kann dabei das Erfüllungsinteresse fordern (Differenzanspruch; zB die Differenz zwischen dem niedrigeren Preis einer Maschine gem Kaufvertrag und dem höheren Preis eines infolge Verzugs notwendig gewordenen Deckungskaufs).