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Heinz Wilfinger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Der Pachtvertrag kommt durch Willenseinigung der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (Pachtobjekt und Pachtzins) zustande. Sobald sich Verpächter und Pächter über die Pachtsache und den Pachtzins einig sind, gilt der Vertrag also als abgeschlossen. Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein, um rechtswirksam abschließen zu können. Die Geschäftsfähigkeit ist von Alter und Geisteszustand der Person abhängig. Mit vollendetem 18. Lebensjahr wird man volljährig und damit voll geschäftsfähig, sofern keine die Geschäftsfähigkeit einschränkende psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorliegt. Vor dem vollendeten 18. Lebensjahr bedarf es zum Vertragsabschluss der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter (Eltern oder sonstige Obsorgeberechtigte) oder des Erwachsenenvertreters und allenfalls auch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

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