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Dokument-ID: 941096
8 Wegehalterhaftung
Im Zuge der Benutzung eines Weges kann es, bedingt durch den mangelhaften Zustand eines Weges, zu Verletzungen von Menschen kommen. In diesem Zusammenhang stellt sich sofort die Frage nach der Haftung für den Zustand eines Weges. Die so genannte Wegehalterhaftung ist in § 1319a ABGB geregelt und besagt Folgendes: