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Dokument-ID: 1026330
2.1 Gesetzliche Betretungsrechte
Waldbetretungsrecht
Im § 33 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge kurz „ForstG“) ist grundsätzlich das Recht niedergeschrieben, das jedermann das freie Betreten und sich Aufhalten im Wald zu Erholungszwecken ermöglicht. Dieses unterliegt naturgemäß einer Reihe von Beschränkungen, die in der Folge näher beleuchtet werden.