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Isabella Bock - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Rangordnung

Nach dem Rangprinzip, wird derjenige ins Grundbuch eingetragen, wessen Antrag zuerst bei Gericht einlangt (Rassi, Grundbuchsrecht² [2013] Rz 88 ff). Deshalb ist es wichtig beim Kauf von Liegenschaften darauf zu achten, dass, wenn das Eigentumsrecht nicht sofort verbüchert werden kann, die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung im Grundbuch eingetragen wird. Die Anmerkung der Rangordnung soll den Rang im Grundbuch sichern, sodass niemand anders an dieser Stelle im Grundbuch eingetragen werden kann.

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