2.2 Gewährleistung
Die Gewährleistungsbestimmungen des VGG gelten für „Warenkaufverträge“, das sind im Wesentlichen Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen einschließlich noch herzustellender Sachen zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Weiters gelten sie für Waren mit digitalen Elementen, das sind bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktion ohne digitale Leistung (also etwa einem Download) nicht oder nicht vollständig erfüllen können, wenn die Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart wurde. Eine Verbindung der Ware mit digitalen Elementen zum Internet ist dabei nicht erforderlich. Analoge Dienstleistungen sind nicht vom VGG erfasst. Auch klassische Werkverträge sind nicht vom VGG erfasst. Vom Anwendungsbereich des VGG nicht umfasst sind folglich unternehmensbezogene Geschäfte, Geschäfte zwischen Verbrauchern, aber auch Kaufverträge über lebende Tiere. Für diese Fälle gilt die unten stehende Darstellung der Rechtslage.
Als Gewährleistung bezeichnet man die bei entgeltlichen Verträgen (Kaufverträge ua) angeordnete Haftung des Schuldners, dass eine Sache bei ihrer Erbringung „dem Vertrag entspricht“ (§ 922 ABGB) und keinerlei Sach- oder Rechtsmängel aufweist. Ein etwaiger Mangel muss also im Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden sein. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt (§ 924 ABGB). Diese Vermutung gilt allerdings nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (abgenützte Bremsbeläge, die bei einem fabrikneuen Fahrzeug typischerweise noch nicht vorliegen).