3.1 Grunderwerbsteuer
Beim unentgeltlichen sowie beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken ist eine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Je nach Art des Erwerbes kommt grundsätzlich bei der unentgeltlichen Übertragung der begünstigte Stufentarif und beim entgeltlichen Erwerb der Regelsteuersatz zur Anwendung. Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich von der Gegenleistung bemessen. In bestimmten Fällen ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der so genannte Grundstückswert oder der Einheitswert heranzuziehen. Bei Erwerbsvorgängen im Familienkreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt der gem § 6 Abs 1 Z 1 GrEStG Einheitswert als Bemessungsgrundlage.
Der Grundstückswert gem § 6 Abs 4 GrEStG ist entweder
- die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
- ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert (abzüglich eines eventuellen Abschlags).