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Dokument-ID: 1013311
12.7 Gewährleistung
Die Gewährleistung ist das Einstehen des Auftragsnehmers für Sach- und Rechtsmängel, die dem Werk im Zeitpunkt der Übergabe anhaften. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers. Für einen Mangel, der nach Übergabe auftritt, haftet der Auftragnehmer in der Regel nicht.