8.2 Entlassung
Berechtigte Entlassung
Bei Vorliegen von Entlassungsründen (vgl § 109 LAG bzw § 26 GAngG) kann das Dienstverhältnis sofort und unverzüglich gelöst werden. Die Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin ist nicht notwendig, wobei die Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden muss. Die Beweislast für das Vorliegen der Entlassungsgründe liegt beim Dienstgeber. Entlassungsgründe sind etwa beharrliche Arbeitsverweigerung, Diebstahl und erhebliche Ehrverletzungen. Der Dienstnehmer kann dem Dienstgeber schadenersatzpflichtig werden.