7.2.1 Lärmintensive landwirtschaftliche Arbeiten
Lärmintensive Arbeiten wie etwa Silopressarbeiten, Baggerarbeiten, der Einsatz von Maschinen mit lauten Motorengeräuschen und ähnliche sind insbesondere dann problematisch zu sehen, wenn sie in den Nacht- und/oder frühen Morgenstunden ausgeführt werden. Das Tiroler Landes-Polizeigesetz sieht etwa eine explizite Ausnahmebestimmung vor, wonach „Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt“ werden. So hat das Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt, dass es für landwirtschaftliche Betriebe keine gesetzlichen oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Betriebszeiten gäbe (Landesverwaltungsgericht Tirol vom 28.5.2018 zu LVwG-2018/30/1096-2). Zudem würden landwirtschaftliche Tätigkeiten gelegentlich nach 22:00 Uhr enden und dies sei im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung durchaus nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurde das Verfahren wegen des geringen Verschuldens des Landwirts eingestellt. Er hatte unter Einsatz eines Mischwagens und eines Hoftracs die Futtervorlage für die Nachtzeit auf seiner Hofstelle bis etwa 22:30 Uhr ausgeführt und hätte deswegen bestraft werden sollen (Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.09.2018, LVwG-2018/30/1413-2).