Neu
Dokument-ID: 1163796
6.8 Haltung von Schalenwild in Gehegen zur Fleischgewinnung
Dieser Beitrag behandelt die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung der Arten Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Davidshirsch, Mufflon und Wildschwein in Gehegen zur Zucht und zum Zweck der Fleischgewinnung (als „Farmwild“). Nicht behandelt wird die Haltung dieser Tiere in anderen Einrichtungen, zB Zoos. Andere Schalenwildarten sind vom Tierschutzgesetz nicht zur Haltung in Farmwildgehegen zugelassen.