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Dokument-ID: 938171
1.2 Bestimmtheit
Damit der Kaufvertrag für das Zustandekommen ausreichend bestimmt ist, müssen der Kaufgegenstand und der Kaufpreis objektiv bestimmbar sein (Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.05, § 1054 ABGB, Rz 19). Hinsichtlich unvollständig geregelter Nebenpunkte (wie Ratenzahlungen, treuhändige Abwicklung, Lastenfreistellung usw) finden die Regeln des allgemeinen Vertragsrechtes Anwendung (Aicher in Rummel, § 1054 ABGB, Rz 1).