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Dokument-ID: 945151
5 Übergabsgegenstand
Übergeben wird üblicherweise der gesamte landwirtschaftliche Betrieb samt allem Zubehör. Was nicht übergeben wird, ist ausdrücklich im Vertrag anzuführen. Die Übergabe ist auch ein geeigneter Zeitpunkt zur Klärung strittiger Grundgrenzen.