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Dokument-ID: 1186645
3.4.3 Niederösterreich
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind:
- Gem § 5 Abs 2 Z 3 NÖ ElWG 2005 Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von höchstens 1 MWp und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden
- Gem § 5 Abs 3 NÖ ElWG 2005 Erzeugungsanlagen (umfasst sind auch Photovoltaikanlagen) welche abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder straßen- bzw verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen