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Dokument-ID: 946838
5.1 Ziele und Begriffsbestimmungen (§ 1)
Die Ziele sind im Titel der Verordnung bzw unter Grundlegendes bereits dargestellt. Die Begriffsbestimmungen sollen für Rechtssicherheit sorgen, und sind für Personen mit landwirtschaftlichem Hintergrund mehr oder weniger selbsterklärend.