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Ulrike Österreicher | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Dienstverhinderungsgründe

Landarbeiter

Der Arbeitnehmer behält für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, höchstens jedoch für die Dauer einer Woche, den Anspruch auf Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist (§ 51 LAG). Das LAG zählt die Dienstverhinderungsgründe beispielhaft auf, wobei insbesondere die Kollektivverträge abweichende Regelungen vorsehen können.

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