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Dokument-ID: 1186637
3.3.4 Oberösterreich
Bewilligungspflichtig ist im Grünland (das sind gem § 3 Z 6 Oö. NSchG alle Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind) die Errichtung von freistehenden PV-Anlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m² (§ 5 Z 21 Oö. NSchG).