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Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Bundesgesetzliche Regelungen

Bundesstraßengesetz

Innerhalb einer Entfernung von 25 m beiderseits der Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen, sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden.

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