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Dokument-ID: 941040
6.2 Bundesgesetzliche Regelungen
Bundesstraßengesetz
Innerhalb einer Entfernung von 25 m beiderseits der Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen, sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden.