Neu
Dokument-ID: 1186644
3.4.2 Kärnten
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind:
- Gem § 6 Abs 1 K-ElWOG die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage (umfasst sind auch Photovoltaikanlagen) mit einer elektrischen Engpassleitung von bis zu 500 kW
- Gem § 6 Abs 2 lit a K-ElWOG Erzeugungsanlagen (umfasst sind auch Photovoltaikanlagen) deren Errichtung und Betrieb abfallrechtlichen, gewerberechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, straßenrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder seilbahnrechtlichen Vorschriften unterliegen
- Gem § 6 Abs 2 lit b K-ElWOG die Aufstellung und der Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen (umfasst sind auch Photovoltaikanlagen), die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden und die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen