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Dokument-ID: 937570
5.3 Berechnung des Durchschnittsertrages
Für die Ertragsberechnung kommt es nicht auf die derzeitige Bewirtschaftung der Liegenschaften an, sondern auf deren objektive Ertragsfähigkeit, das heißt, auf eine Bewirtschaftung durch einen typischen Bauern. Eine vorübergehende Verpachtung schadet daher der Erbhofeigenschaft nicht.