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Dokument-ID: 1137407
6.7.2 Allgemeine Bestimmungen für die Schweinehaltung nach der 1. Tierhaltungsverordnung
In der 1. Tierhaltungsverordnung sind die Anforderungen an die Schweinehaltung in der Anlage 5 geregelt. Diese enthält einerseits allgemeine Bestimmungen, die für alle Schweine gelten, und andererseits spezifische Bestimmungen für die einzelnen Tierkategorien (Säue und Jungsäue; Saugferkel; Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer; Eber).