5.6 Steiermark – Grenzabstandsregelungen
Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen
Vorgesehen sind Abstandsbestimmungen zu landwirtschaftlichen Grundstücken, wobei Wald und Almen ausgenommen werden. Gewächse wie Bäume, Sträucher und Hecken müssen mit einem Mindestabstand von 0,5 m gepflanzt werden. Werden sie höher als 2 m muss ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Bei Schattengefährdung durch Gewächse über 2 m Höhe ist entlang der Grenze ein 4 m breiter Streifen frei zu halten oder auf die entsprechende Höhe zu stutzen. Die Abstandsvorschriften gelten nicht für Acker- und Spezialkulturen wie Wein oder Hopfen, Einzelbäume und Feldgehölze und für bestimmte Schutzbepflanzungen. Für bestimmte Bepflanzungen sind behördliche Bewilligungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nötig (zB Aufforstung, Naturverjüngung, Wuchshöhe über 8 m). Das Strafausmaß ist mit EUR 750,– begrenzt.