© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1026346

Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Wegehalterhaftung

Die Wegehalterhaftung findet sich im § 1319a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (in der Folge kurz „ABGB“).

Da sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, gilt sie unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung. Nach ihr ist der Halter eines Weges für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Sie findet Anwendung, wenn der Halter oder einer seiner Leute einen etwaigen Mangel am Weg vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben und entweder eine Sache beschädigt oder eine Person verletzt bzw getötet wird. Als Konsequenz könnten Schadenersatzpflichten für den Wegehalter gegenüber dem Geschädigten entstehen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Land- und Forstwirtschaft in unserem Shop! Zum Shop