2.4 Wegehalterhaftung
Die Wegehalterhaftung findet sich im § 1319a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (in der Folge kurz „ABGB“).
Da sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, gilt sie unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung. Nach ihr ist der Halter eines Weges für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Sie findet Anwendung, wenn der Halter oder einer seiner Leute einen etwaigen Mangel am Weg vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben und entweder eine Sache beschädigt oder eine Person verletzt bzw getötet wird. Als Konsequenz könnten Schadenersatzpflichten für den Wegehalter gegenüber dem Geschädigten entstehen.