2 Freizeitnutzung von land- bzw forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
Durch einen stetigen Wandel der Gesellschaft rückt vielerorts die Freizeitnutzung von land- bzw forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in den Vordergrund. Die Betretung, Begehung oder Befahrung der Natur wird dabei vielmals als Recht für die Allgemeinheit verstanden, das keinerlei Beschränkungen unterliege. Entgegen dieser Auffassung beruhen Freizeitaktivitäten in der Natur entweder auf einer verwaltungs- oder zivilrechtlichen Grundlage. Unterschieden werden dabei die großen Gruppen der gesetzlichen Betretungsrechte, der ersessenen Rechte und der vertraglichen Nutzung.