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Dokument-ID: 1006092
5.4 Beförderung gem „Handwerkerbefreiung“ nach 1.1.3 c ADR
Werden gefährliche Güter transportiert, um sie unmittelbar am Bestimmungsort zu verbrauchen (zB Treibstoffe für Motorsägen), kann eine besondere Erleichterung des ADR in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Verwendung des Gefahrgutes durch den Transportierenden erfolgt. Wird das Gefahrgut nur geliefert, stellt dies eine Versorgungsfahrt dar und fällt somit nicht mehr in die „Handwerkerbefreiung“.