2.3 Gerichtliche Pachtzinsberichtigung
Ist der vom Pächter zu entrichtende Pachtzins so hoch, dass er den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom angemessenen Pachtzins um mehr als die Hälfte (nach oben oder unten) ab, so hat das Gericht gem § 11 Abs 1 LPG auf Antrag (des Pächters oder Verpächters) den vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf den angemessenen Betrag zu mindern oder zu erhöhen.