1 Rechtsformen
Auch wenn eine große Zahl landwirtschaftlicher Betriebe als Einzelunternehmen iSd UGB anzusehen ist, finden doch auch Rechtsformen des Gesellschaftsrechts Einzug in die Landwirtschaft.
Unter „Gesellschaft“ versteht man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecks durch organisiertes Zusammenwirken. Je nach Zweck und Anlassfall kann auf ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Spektrum an Gesellschaftsformen zurückgegriffen werden (sog numerus clausus an Rechtsformen mit weitgehender Wahlfreiheit), wobei die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall im Gesellschaftsvertrag an die Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden können, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Wesentliche Kriterien, die für die Wahl einer bestimmten Rechtsform maßgeblich sein können, sind etwa die mit einer bestimmten Rechtsform verbundenen
- (Gründungs- sowie laufende) Kosten,
- Finanzierungsregeln (Kapitalausstattung),
- Haftungsbestimmungen,
- Fragen der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen,
- Kreditfähigkeitsüberlegungen,
- Geschäftsführungsrechte sowie
- die jeweilige Steuerbelastung.
Die geläufigste Unterteilung von Gesellschaften ist die zwischen Personengesellschaften (zB OG, KG, GesbR) und Kapitalgesellschaften (zB GmbH, AG). Während idealtypisch bei den Erstgenannten der von den Gesellschaftern verfolgte Zweck vor allem durch persönlichen Einsatz und Haftung der Gesellschafter verfolgt wird und der Bestand der Gesellschaft stark von den Gesellschaftern abhängt (personenbezogener Aufbau: vgl zB die Auflösung der Offenen Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters, § 131 Z 4 UGB), steht bei Letzteren der unpersönliche und beschränkte Kapitaleinsatz bei Haftungslimitierung der Gesellschafter im Vordergrund. Aufgrund der strikten rechtlichen Trennung der Sphären von Gesellschaft und Gesellschaftern (zB bei der Haftung) ist bei Kapitalgesellschaften der Bestand der Gesellschaft von den Gesellschaftern weitgehend unabhängig.