2.4.1 Vollpauschalierung
Der Gewinn kann demnach gem § 2 Abs 1 LuF-PauschVO 2015 mittels Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung) ermittelt werden, wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes EUR 75.000,– nicht übersteigt. Die Grenzen hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw gehaltenen Vieheinheiten sind ersatzlos entfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 31. Dezember. Sollte zu diesem Stichtag diese Grenze überschritten werden, darf im darauffolgenden Jahr der Gewinn grundsätzlich nicht mehr mittels Vollpauschalierung ermittelt werden, allenfalls kommt die Teilpauschalierung in Betracht.