2.5 Haftung für den angrenzenden forstlichen Bewuchs
Wald an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Weg
Im § 176 Abs 1 und Abs 2 ForstG ist festgelegt, dass der Waldeigentümer, dessen Leute und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen grundsätzlich abseits von öffentlichen Straßen und Wegen nicht dazu verpflichtet sind, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses zu ändern, um Gefahren abzuwenden oder zu vermindern. Wie das Gesetz bereits selbst ausführt, gilt diese „Haftungsfreistellung“ nicht hinsichtlich öffentlicher Straßen und Wege. Im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich in der Regel um eine öffentliche Straße oder einen Weg, wenn auf diese das jeweilige Landesstraßengesetz oder das Bundesstraßengesetz anzuwenden ist. In der Regel werden dies Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen sein. Der Haftungsmaßstab für den angrenzenden forstlichen Bewuchs richtet sich nach den Grundsätzen der Wegehalterhaftung. Das bedeutet, es wird ab dem Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit gehaftet.