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Dokument-ID: 938811
6 Ausrüstung
Im landwirtschaftlichen Verkehr sind folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:
Allgemein
- Zugmaschine, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschine:
- Ein Pannendreieck
- Eine Warnkleidung (zB reflektierende Warnweste)
- Ein Verbandspaket
- Über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht ein Unterlegskeil
- Bei einer Entfernung zum dauernden Standort des Fahrzeuges von mehr als 10 km der Führerschein und der Zulassungsschein
- Anhänger:
- Über 750 kg höchst zulässigem Gesamtgesicht einen Unterlegkeil
- Bei einer Entfernung zum dauernden Standort des Fahrzeuges von mehr als 10 km und der Zulassungsschein