7.4 Das Recht auf Licht und Luft
Durch Bäume und Pflanzen entlang von Grundstücksgrenzen kann es zu ungewollten Beeinträchtigungen des Nachbarn durch den Entzug von Licht oder Luft kommen. Gemeint ist, dass durch Nachbars Bäume und Pflanzen (nicht durch Bauwerke!) ungewöhnlich wenig Sonnen- oder Tageslicht auf das eigene Grundstück gelangen kann bzw zu wenig Luftzirkulation gegeben ist. Das ABGB erkennt darin eine negative Immission gegen die man sich zur Wehr setzen kann. Eine Abwehrmöglichkeit besteht dann, wenn das