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Dokument-ID: 945044
2.4.1 Wiederbewaldungfristen
Die Wiederbewaldung gilt dann als rechtzeitig, wenn die dafür erforderlichen Maßnahmen wie Saat oder Pflanzung bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres, das dem Entstehen der Kahlfläche oder der Räumde nachfolgt, durchgeführt wurden.