2.7.6 Oberösterreich
In Oberösterreich sind per Verordnung gewisse Pilzarten vollkommen geschützt. Dazu zählen Schönfußröhrling, Juchtenellerling, Bischofsmütze, Brätling, Riesenbovist, Sumpf-Haubenpilz und Stielbovist. Diese dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele) (§ 28 Oö. Natur- und LanschaftsschutzG).