5.1 Burgenland – Grenzabstandsregelungen
Die Mindestabstände zu fremden Grundstücken
Einzuhalten sind bestimmte Abstände von Grenzen zu Grundstücken, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit oder der Art der tatsächlichen Verwendung nach der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. Es wird nach der Art des Gewächses unterschieden, so müssen je nachdem Abstände von 1 m bis 5 m eingehalten werden. Beispielsweise ist bei Nüssen auf allen Unterlagen mindestens ein Abstand von 5 m zur Grenze zu einem landwirtschaftlichen Grundstück einzuhalten. Bei Weichseln oder Pfirsichen sind es nur 2 m. Bei sonstigen, nicht näher genannten Bäumen, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen mit einer normalen Wuchshöhe bis 2 m ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Für Weinstöcke bestehen Sonderregeln. Geringere Abstände können auf Antrag bewilligt werden (Bezirksverwaltungsbehörde), wenn keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu erwarten ist und die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Für Umzäunungen gilt ein Mindestabstand von 50 cm zur landwirtschaftlichen Fläche. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Geldstrafen bis EUR 1.090,– aussprechen.