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Dokument-ID: 945113
3 Aufbringung der Mittel – Beitragsrecht
Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind gem § 22 BSVG durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen. Die Mittel der Unfallversicherung setzen sich vorwiegend aus Betriebsbeiträgen und Zuschlägen zum Unfallversicherungsbeitrag im Rahmen grundsteuermessbetragsabhängiger Beiträge sowie sonstigen Beiträgen und Einnahmen zusammen.