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Dokument-ID: 937466
3.3 Abgrenzung zum freien Dienstvertrag
Der freie Dienstvertrag stellt einen „Mischvertrag“ zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag dar. Freie Dienstnehmer arbeiten in der Regel mit Betriebsmitteln des Auftraggebers, sind aber persönlich unabhängig. Dies bedeutet, dass sie nicht in den Betrieb eingegliedert sind und somit Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit selbst bestimmen können. Wesentlich ist auch ein Vertretungsrecht und das Recht Aufträge abzulehnen.